Satzung des Gesamtelternbeirats der Sindelfinger Kindertagesstätten

Stand: 17. November 2022

Für eine bessere Lesbarkeit verzichten wir hier auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers. Sämtliche Personenbezeichnungen umfassen, wenn nicht anders erwähnt, alle Geschlechter.

§1 Geltungsbereich und Richtlinien

Der Gesamtelternbeirat der städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen in Sindelfingen (GEB KiTas Sindelfingen) ist die Vertretung der Eltern und Erziehungsberechtigten, deren Kinder in Kindertagesstätten der Stadt Sindelfingen aufgenommen sind. Einrichtungen anderer Träger werden mitvertreten, wenn sie dies wünschen.

Die Satzung ergibt sich aus den Richtlinien des Sozialministeriums über die Bildung und die Aufgaben der Elternbeiräte nach §5 des Kindergartengesetzes (Bekanntmachung vom 15. März 2008 (K.u.U. 2008 S. 81), Az. 24-6930.7/3, sowie dem Beschluss des Jugend- und Sozialausschusses der Stadt Sindelfingen vom 28.2.2002 (Beschlussvorlage NT. 60/2002)

Die Satzung kann jederzeit durch Beschluss der GEB-Vollversammlung geändert werden.

§2 Organe des GEB

Der Gesamtelternbeirat verfügt über die folgenden Organe:

GEB-Vollversammlung (§5), Bezirkselternbeiräte (BEB) in den vom Träger vorgegebenen Kindertagesstättenbezirken (§4) sowie dem GEB-Vorstand (§6). Ferner besteht die Möglichkeit, Ausschüsse einzurichten (§7).

§3 Mitglieder des GEB und BEB

  1. Mitglieder des GEB/BEB sind die von den Elternbeiräten der Einrichtungen gewählten GEB-/BEB-Vertreter und deren Stellvertreter. Die GEB-/BEB-Vertreter müssen nicht zwangsläufig auch Sprecher des Elternbeirats der Einrichtung sein.
  2. Die Amtszeit beträgt ein KiTa-Jahr bis zur Wahl der neuen Elternvertreter
  3. Falls die Vertreter einer Einrichtung zu einer Sitzung des BEB oder GEB verhindert sind, können sie durch Mitteilung an den Bezirkssprecher (= GEB-Vorstandssprecher) einen Stellvertreter ermächtigen.
  4. Nach dem Gesetz über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz KiTaG) vom 19. März 2009 werden nach § 5 (Elternbeirat) Elternbeiräte bei den Einrichtungen gebildet. Sie unterstützen die Erziehungsarbeit und stellen den Kontakt zum Elternhaus her. Elternbeiräte und Elternbeirätinnen können auch gewählt werden, wenn sie während der Wahlveranstaltung nicht anwesend sind. Dazu ist eine schriftliche Absichtserklärung zur Kandidatur, zum Beispiel in Form einer EMail, an die jeweilige KiTaLeitung spätestens 48 Stunden vor der Wahlveranstaltung  zwingend notwendig. Dasselbe gilt für die Wahl der BEB-Vertretungen. Hier ist eine schriftliche Absichtserklärung an die Bezirksleitung ebenfalls zwingend notwendig.

§4 Bezirkselternbeiräte

  1. Die GEB/BEB-Mitglieder schließen sich innerhalb der Kindertagesstättenbezirke zu Bezirkselternbeiräten (BEB) analog der Sindelfinger KiTa-Bezirke (Darmsheim, Mitte, Mitte-Nord, Nord, Süd und West) zusammen. Die Aufgabe des BEB ist die Kommunikation zwischen dem Vorstand, den Einrichtungen und den Elternbeiräten der Einrichtungen.
  2. Der Bezirkselternbeirat ist in allen über seine jeweiligen Einrichtungen des Kindertagesstättenbezirks hinausgehenden Angelegenheiten zuständig und hat im Wesentlichen die Aufgabe einer konstruktiven Sacharbeit.
  3. Der BEB ist wahl- und beschlussfähig, wenn Mitglieder von mindestens der Hälfte der Einrichtungen im Bezirk anwesend sind.
  4. Wahlen und Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Einrichtungen gefasst. Pro vertretener Einrichtung kann eine Stimme abgegeben werden.
  5. Der BEB wählt jeweils einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
  6. Der BEB jedes Kindertagesstättenbezirks bestimmt eines seiner Mitglieder zum GEB-Vorstandsmitglied und eines seiner Mitglieder zum Stellvertreter
  7. Tagungen eines BEB können von den Vorsitzenden des BEB oder dem Vorstand des GEB einberufen werden. Sie sind allen BEB-Mitgliedern mit einer Zwei-Wochen-Frist anzukündigen und können auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.
  8. Der Vorsitzende eines BEB führt die Geschäfte auch nach dem Ende seiner GEB-/BEB-Mitgliedschaft weiter, bis eine Neuwahl zum baldmöglichsten Zeitpunkt stattfindet.
  9. Die BEBs können sich eine Geschäftsordnung geben.

§5 Vollversammlung

  1. Die Vollversammlung beschließt über die
    1. Abgabe von Stellungnahmen des GEB zu Anfragen und Vorhaben der Verwaltung,
    2. Änderungen der Satzung,
    3. Auflösung des Gesamtelternbeirats,
    4. Entlastung des letztjährigen Vorstands und
    5. Festlegung eines externen unabhängigen Kassenprüfers (§8).
  2. Die Vollversammlung ist wahl- und beschlussfähig, wenn Vertreter von mindestens der Hälfte der Einrichtungen anwesend sind. Abstimmungen sind offen, auf Verlangen eines Stimmberechtigten jedoch geheim.
  3. Beschlüsse finden mit einer einfachen Mehrheit, Änderungen der Satzung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Einrichtungen, statt. Pro vertretener Einrichtung kann eine Stimme abgegeben werden.
  4. Die Vollversammlung kann per Mehrheitsbeschluss des Vorstands oder durch eine qualifizierte Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder eines BEB einberufen werden.
  5. Es findet mindestens eine Vollversammlung pro KiTa-Jahr statt.
  6. Die Mitgliederversammlung (GEB-Vollversammlung) kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.

§6 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich aus den in den BEB bestimmten Vorstandsmitgliedern zusammen.
  2. Der Vorstand nimmt die politische Arbeit des GEB wahr und hat die Aufgaben
    1. die Interessen aller Eltern und Erziehungsberechtigten zu vertreten,
    2. den Kontakt zur Abteilung Kinderbetreuung, zum Träger der Kindertagesstätten und zu den politischen Entscheidungsträgern der Stadt zu pflegen,
    3. Stellungnahmen des Vorstands abzugeben und
    4. Stellungnahmen des gesamten GEB abzugeben, sofern deren Inhalt entweder durch die Vollversammlung oder durch alle BEB beschlossen wurde, sowie die Pflicht
    5. einen Sprecher aus den Vorstandsmitgliedern zu wählen,
    6. einen Kassenwart aus den Vorstandsmitgliedern zu wählen.
  3. Die Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte auch nach dem Ende ihrer GEB-/BEB-Mitgliedschaft weiter, bis sie durch die Vollversammlung entlastet werden.
  4. Der Vorstand ist wahl- und beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
  5. Beschlüsse finden mit einer einfachen Mehrheit statt.
  6. Der Vorstand kann von jedem Vorstandsmitglied schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen zusammengerufen werden.
  7. Der Rücktritt eines Vorstandsmitglieds muss allen Vorstandsmitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.
  8. Ein geschlossener Rücktritt des gesamten Vorstands hat im Rahmen einer Vollversammlung stattzufinden.

§7 Ausschüsse

  1. Zur Bearbeitung von Sachfragen, die alle Einrichtungen betreffen, können vom Vorstand oder der Vollversammlung Ausschüsse eingerichtet werden.
  2. Jeder Erziehungsberechtigte eines Kindes in einer KiTa kann Mitglied eines Ausschusses sein.
  3. Die Ergebnisse eines Ausschusses sind dem Vorstand und der Vollversammlung zu berichten.

§8 Kasse des GEB

  1. Die Kasse des GEB dient der Deckung von Ausgaben der Mitglieder des Vorstands für Verbrauchsmaterialien, Kommunikationskosten sowie der Durchführung von Veranstaltungen.
  2. Die Kasse wird von dem Kassenwart geführt, der vom Vorstand gewählt ist.
  3. Für die Verwaltung der Kasse ist die Leitung der Geschäftsstelle des Gesamtfördevereins der Sindelfinger Kindertagesstätten (kids@kita) zuständig.

Darüber hinaus bestimmt der Vorstand einen externen und unabhängigen Kassenprüfer, der einmal im KiTa-Jahr die Kassenführung prüft. Das Ergebnis wird in der Vollversammlung schriftlich oder mündlich bekannt gegeben.

Neufassungen dieser Satzung wurden nach Beschluss in der GEB-Vollversammlung vom 16. November 2017, 25. November 2021 und 17. November 2022 veröffentlicht.