Satzung des Gesamtelternbeirats der Sindelfinger Kindertagesstätten

Stand: 17. November 2025

Für eine bessere Lesbarkeit verzichten wir hier auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers. Sämtliche Personenbezeichnungen umfassen, wenn nicht anders erwähnt, alle Geschlechter.

Auf Basis des § 5 (2) des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) für Baden-Württemberg, vom 19. März 2009 sowie dem Beschluss des Jugend- und Sozialausschusses der Stadt Sindelfingen vom 28.2.2002 (Beschlussvorlage NT. 60/2002) schließen sich die Elternbeiräte der städtischen Kindertageseinrichtungen in Sindelfingen zu einem Gesamtelternbeirat zusammen und geben sich folgende Satzung:

§ 1 Allgemeines

Der Gesamtelternbeirat der städtischen Kindertagesstätten in Sindelfingen (GEB KiTas Sindelfingen) ist die Vertretung der Eltern und Erziehungsberechtigten, deren Kinder in Kindertagesstätten der Stadt Sindelfingen aufgenommen sind.

Die Satzung kann jederzeit durch Beschluss der GEB-Vollversammlung geändert werden.

§ 2 Organe des GEB

Der Gesamtelternbeirat (GEB) setzt sich aus allen gewählten Elternbeiräten der städtischen KiTas der Stadt  Sindelfingen zusammen und verfügt über die folgenden Organe:

Elternbeiräte (EB) auf KiTa-Ebene (§ 3), Bezirkselternbeiräte (BEB) auf Bezirksebene (§ 4), GEB-Vorstand (§ 5) und die GEB-Vollversammlung (§ 6).

Ferner besteht die Möglichkeit, Ausschüsse einzurichten (§ 8).

Einrichtungen anderer Träger werden mitvertreten, wenn sie dies wünschen.

§ 3 Elternbeiräte auf KiTa-Ebene

1. Elternbeiräte sind die gewählten Elternvertreter der
    Kindertageseinrichtungen (KiTa).

2. Elternbeiräte werden nach den Richtlinien des Kultusministeriums und des
    Ministeriums für Arbeit und Soziales über die
    Bildung und Aufgaben der Elternbeiräte nach § 5 des
    Kindertagesbetreuungsgesetzes gebildet.

3. Ergänzend dazu wählt der Elternbeirat jeder KiTa, neben einem Vorsitzenden
    und einem Stellvertreter,
    aus seiner Mitte zwei Vertreter für den Bezirkselternbeirat (BEB).
    BEB-Vertreter müssen nicht zwangsläufig Vorsitzende des Elternbeirats sein.

§ 4 Bezirkselternbeiräte

1. Die Elternvertreter schließen sich innerhalb der Kindertagesstättenbezirke zu
    Bezirkselternbeiräten (BEB) zusammen.
    Diese entsprechen den Sindelfinger KiTa-Bezirken (Darmsheim, Mitte,
    Mitte-Nord, Nord, Süd und West).

2. Mitglieder des BEB sind die von den Elternbeiräten gewählten BEB-Vertreter.

3. Der Bezirkselternbeirat ist für alle Angelegenheiten zuständig, die über die
    einzelnen Einrichtungen innerhalb des
    Bezirks hinausgehen. Er hat im Wesentlichen die Aufgabe einer konstruktiven
    Sacharbeit sowie der Kommunikation
    zwischen dem Vorstand, den Einrichtungen, den Elternbeiräten und den
    Bezirksleitungen des Bezirks.

4. BEB-Sitzungen können von den Vorsitzenden des BEB oder dem Vorstand
    des GEB einberufen werden. Sie sind allen BEB-Mitgliedern mit einer
    Zwei-Wochen-Frist anzukündigen und können in Präsenz und/oder online
    durchgeführt werden.

5. Der BEB ist wahl- und beschlussfähig, wenn Mitglieder von mindestens der
    Hälfte der Einrichtungen im Bezirk anwesend sind. Die Tagesordnung sowie
    Beschlussentwürfe müssen allen Eingeladenen bekannt sein.

6. Wahlen und Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
    Mitglieder der Einrichtungen gefasst.

7. Der BEB wählt alle zwei Jahre einen Vorsitzenden und einen
    stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte.
    Diese sind damit auch als GEB-Vorstandsmitglieder gewählt.

 § 5 GEB-Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich aus den in den BEB gewählten Vorstandsmitgliedern
    zusammen.

2. Der Vorstand vertritt die Interessen aller Eltern und Erziehungsberechtigten
    in der Öffentlichkeit und hat die Aufgaben:

    a.  den Kontakt zum Amt für Bildung und Betreuung, zum Träger der
          Kindertagesstätten und zu den politischen
          Entscheidungsträgern der Stadt zu pflegen,   
    b.   Stellungnahmen des Vorstands abzugeben und
    c.   Stellungnahmen des gesamten GEB abzugeben, sofern deren Inhalt
          entweder durch die Vollversammlung oder
          durch alle BEB beschlossen wurde, sowie die Pflicht
    d.   einen Sprecher und einen Stellvertreter aus den Vorstandsmitgliedern zu
          wählen,
    e.   einen Kassenwart aus den Vorstandsmitgliedern zu wählen sowie
    f.    zwei Vertreter mit Anhörungsrecht für den Ausschuss für Bildung und
          Betreuung (ABB) zu wählen.

3. Der Vorstand kann von jedem Vorstandsmitglied schriftlich mit einer Frist
    von zwei Wochen einberufen werden.

4. Der Vorstand ist wahl- und beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
    Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Tagesordnung sowie
    Beschlussentwürfe müssen allen Eingeladenen bekannt sein.

5. Beschlüsse werden mit einer einfachen Mehrheit gefasst.

6. Sollte der GEB-Vorstand aufgrund von Inaktivität (Reaktion auf Nachrichten,
    Anrufe, Teilnahme an Sitzungen) eines Vorstandsmitglieds über einen
    Zeitraum von 8 Wochen nicht wahl- und beschlussfähig sein, kann der GEB-
    Vorstand mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder den
    jeweiligen BEB einberufen und eine Neuwahl herbeiführen, um das Amt neu
    zu besetzen.

§ 6 Vollversammlung

1.  Die Vollversammlung beschließt über die
     a.   Abgabe von Stellungnahmen des GEB zu Anfragen und Vorhaben der
           Verwaltung,
     b.   Änderungen der Satzung,
     c.   Auflösung des Gesamtelternbeirats,
     d.   Entlastung des letztjährigen Vorstands und
     e.   Festlegung eines externen unabhängigen Kassenprüfers (§ 8).

2. Die Vollversammlung ist wahl- und beschlussfähig, wenn jeder Bezirk durch
    mindestens ein Mitglied vertreten ist. Die Tagesordnung sowie
    Beschlussentwürfe müssen allen Eingeladenen bekannt sein.

3. Beschlüsse werden mit einer einfachen Mehrheit, Änderungen der Satzung
    mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder, gefasst.
    Abstimmungen sind offen, auf Verlangen eines Stimmberechtigten jedoch
    geheim.

4. Die Vollversammlung kann per Mehrheitsbeschluss des Vorstands oder
     durch eine qualifizierte Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder eines BEB
     einberufen werden.

5. Es findet mindestens eine Vollversammlung pro KiTa-Jahr statt.

6. Die Mitgliederversammlung (GEB-Vollversammlung) kann in Präsenz
    und/oder online durchgeführt werden.

§ 7 Kandidatur in Abwesenheit, Amtszeiten, Ausscheiden, Rücktritt und
    Neuwahlen

1. Kandidatur in Abwesenheit
Elternvertreter, BEB-Vertreter sowie BEB-Vorsitzende und Stellvertreter
können auch gewählt werden, wenn sie während der Wahlveranstaltung nicht
anwesend sind. Dazu ist eine schriftliche Absichtserklärung zur Kandidatur,
zum Beispiel in Form einer E-Mail, an den EB-Vorsitzenden und die jeweilige
KiTa-Leitung bzw. den BEB-Vorsitzenden und an die Bezirksleitung bis zur
Wahlveranstaltung zwingend notwendig. Dies gilt ebenso für die Wahl der
Ämter im GEB-Vorstand. Hier ist die schriftliche Absichtserklärung
an die Mitglieder des GEB-Vorstands zu richten.

2. Amtszeiten
    a.   Die Amtszeit des Elternbeirats beträgt entsprechend den Richtlinien des
          Kultusministeriums und des Ministeriums
          für Arbeit und Soziales über die Bildung und Aufgaben der Elternbeiräte
          nach § 5 des
          Kindertagesbetreuungsgesetzes in der Regel ein KiTa-Jahr. Bis zur Wahl
          des neuen Elternbeirats führt der
          bisherige Elternbeirat die Geschäfte weiter.
    b.  Die Amtszeit der BEB-Vertreter beträgt ein KiTa-Jahr. Bis zur Wahl der
          neuen BEB-Vertreter führt der bisherige
          BEB die Geschäfte weiter.
    c.   Die Amtszeit der BEB-Vorsitzenden und Stellvertreter und damit auch der
          GEB-Vorstandsmitglieder beträgt zwei
          KiTa-Jahre. Sie führen die Geschäfte im Bezirk bis zur Wahl der neuen
          Vorsitzenden und Stellvertreter weiter.
          Im GEB-Vorstand führen sie die Geschäfte bis zu ihrer Entlastung in der
          Vollversammlung weiter.
          Die Amtszeit endet auch dann nicht, wenn die Person nicht mehr EB in
          der Kita oder BEB-Vertreter im Bezirk ist.

3. Ausscheiden
Scheiden alle Kinder eines Elternvertreters vor Ablauf der Amtszeit aus der KiTa aus, endet mit dem Ausscheiden die Mitgliedschaft im Elternbeirat, BEB und
GEB-Vorstand.

4. Rücktritt
    a.   Der Rücktritt eines Elternvertreters muss allen EB-Mitgliedern und der
          KiTa-Leitung schriftlich mitgeteilt werden.
    b.   Der Rücktritt eines BEB-Vertreters muss allen BEB-Mitgliedern und der
          Bezirksleitung schriftlich mitgeteilt werden.
    c.   Der Rücktritt eines GEB-Vorstandsmitglieds muss allen GEB-
          Vorstandsmitgliedern und dem Amt für Bildung und
          Betreuung schriftlich mitgeteilt werden.
    d.   Ein geschlossener Rücktritt des gesamten Vorstands hat im Rahmen
          einer Vollversammlung stattzufinden.

5. Neuwahlen
    a.   Elternbeirat: entsprechend den Richtlinien des Kultusministeriums und
          des Ministeriums für Arbeit und Soziales
          über die Bildung und Aufgaben der Elternbeiräte nach § 5 des
          Kindertagesbetreuungsgesetzes, ist eine Neuwahl
          vorzunehmen, wenn die Mitgliedschaft aller Mitglieder und Vertreter vor
          Ablauf der Amtszeit endet.
   b.    BEB-Vertreter werden innerhalb der KiTa nachgewählt, sobald eines
          dieser Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit ausscheidet.
   c.    BEB-Vorsitzende und Stellvertreter und damit auch GEB-
          Vorstandsmitglieder werden im BEB für die verbleibende
          Amtszeit des Vorgängers nachgewählt, sobald eines dieser Mitglieder vor
          Ablauf der Amtszeit ausscheidet.

§ 8 Ausschüsse

1. Zur Bearbeitung von Sachfragen, die alle Einrichtungen betreffen, können
    durch den Vorstand oder die Vollversammlung Ausschüsse eingerichtet
    werden.

2. Jeder Erziehungsberechtigte eines Kindes in einer KiTa kann Mitglied eines
     Ausschusses sein.

3. Die Ergebnisse eines Ausschusses sind dem Vorstand und der
    Vollversammlung zu berichten.

§ 9 Kasse des GEB

1. Die Kasse des GEB dient der Deckung von Ausgaben der Mitglieder des
    Vorstands für Verbrauchsmaterialien, Kommunikationskosten sowie der
    Durchführung von Veranstaltungen.

2. Die Kasse wird von dem Kassenwart geführt, der vom Vorstand gewählt ist.

3. Für die Verwaltung der Kasse ist die Leitung der Geschäftsstelle des
    Gesamtfördervereins der Sindelfinger Kindertagesstätten (kids@kita)
    zuständig.

Darüber hinaus bestimmt der Vorstand einen externen und unabhängigen Kassenprüfer, der einmal im KiTa-Jahr die Kassenführung prüft. Das Ergebnis wird in der Vollversammlung schriftlich oder mündlich bekannt gegeben.


Neufassungen dieser Satzung wurden nach Beschluss in der GEB-Vollversammlung vom 16. November 2017, 25. November 2021, 17. November 2022 und 17.November 2025 veröffentlicht.


Hier ist die Satzung per PDF:

Satzung_GEB_17.11.2025